Druckversion vom: 05.02.2012
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REACH bei Wieland

Die REACH-Verordnung - (EG) Nr. 1907/2006 - ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten. An dieses Datum sind verschiedene Maßnahmen zeitlich gekoppelt, die auch die Wieland-Gruppe betreffen.

Im Folgenden finden Sie einige Informationen über den REACH-Umsetzungsprozess bei der Wieland-Werke AG bzw. in der Wieland-Gruppe:

REACH - Ansprechpartner bei Wieland

Die Abteilung "EHS und Normung" ist zentrale Anlaufstelle für REACH-Anfragen und die Beantwortung von REACH-Fragebögen.

Ansprechpartner:

Dr. Stefan Priggemeyer
Telefon: +49 (0)731 944-2794

Vorregistrierung

Alle Metalle, die wir in Mengen > 1 t/a in der Wieland-Gruppe einsetzen, haben wir vorregistriert, um die in der REACH-Verordnung vorgesehenen Übergangsfristen ggf. in Anspruch nehmen zu können.

Insgesamt hat die Wieland-Werke AG im Juli 2008 27 Metalle vorregistriert, darunter:

Die nicht genannten vorregistrierten Metalle sind derzeit nicht in unseren Legierungen enthalten, sondern dienen ggf. zukünftigen Werkstoffentwicklungen.
Metalle EINECS-Nr. CAS-Nr. Vorregistrierungs-Nr.
Kupfer 231-159-6 7440-50-8 05-2114103288-55-0000
Nickel 231-111-4 7440-02-0 05-2114103334-66-0000
Zink 231-175-3 7440-66-6 05-2114103351-70-0000
Aluminium 231-072-3 7429-90-5 05-2114103416-62-0000
Arsen 231-148-6 7440-38-2 05-2114103373-64-0000
Blei 231-100-4 7439-92-1 05-2114106797-43-0000
Chrom 231-157-5 7440-47-3 05-2114106832-57-0000
Cobalt 231-158-0 7440-48-4 05-2114106843-54-0000
Eisen 231-096-4 7439-89-6 05-2114106856-47-0000
Magnesium 231-104-6 7439-95-4 05-2114106901-60-0000
Mangan 231-105-1 7439-96-5 05-2114106912-57-0000
Phosphor 231-768-7 7723-14-0 05-2114106954-49-0000
Silber 231-131-3 7440-22-4 05-2114106971-53-0000
Silizium 231-130-8 7440-21-3 05-2114106982-50-0000
Zinn 231-141-8 7440-31-5 05-2114107034-68-0000
Zirkon 231-176-9 7440-67-7 05-2114107046-63-0000

Registrierung

Mit Inkrafttreten der REACH-Verordnung sind gleichzeitig die Fristen festgelegt, zu denen Stoffe - in Abhängigkeit von ihrer Klassifizierung und der Tonnage, mit der sie jährlich hergestellt oder importiert werden - zu registrieren sind.

Als Importeur verschiedener Metalle aus Nicht-EU-Ländern sind wir in der Pflicht, diese Metalle auch zu registrieren. Im Zuge der 1. Registrierungsphase sind die Metalle Kupfer, Nickel und Zink bei der European Chemicals Agency (ECHA) registriert worden. Weitere Metalle werden wir bei Bedarf registrieren.

Für Metalle, die wir aus einem EU-Land beziehen, sind wir nachgeschalteter Anwender (Downstream-User). In diesen Fällen stellen wir sicher, dass unsere Lieferanten diese Metalle registriert haben. Gleichzeitig stellen wir sicher, dass die Halbzeugherstellung in den jeweiligen Registrierungsdossiers abgedeckt ist.

Für Metalle, die wir aus einem EU-Land beziehen, sind wir nachgeschalteter Anwender (Downstream-User). In diesen Fällen stellen wir sicher, dass unsere Lieferanten diese Metalle registriert haben. Gleichzeitig stellen wir sicher, dass die Halbzeugherstellung in den jeweiligen Registrierungsdossiers abgedeckt ist.

Metalle EINECS-Nr. CAS-Nr. Registrierungsnr.
Kupfer 231-159-6 7440-50-8 01-2119480154-42-0001
Nickel 231-111-4 7440-02-0 01-2119438727-29-0006
Zink 231-175-3 7440-66-6 01-2119467174-37-0010

Informationen in der Lieferkette und Nachgeschaltete Anwender

Entsprechend Titel IV und V der REACH-Verordnung sind wir verpflichtet, Informationen zur Anwendung und Exposition von Folgeanwendungen an unsere Metall-Lieferanten bzw. die Ersteller der Registrierungsdossiers weiterzuleiten.

Kandidatenliste - Liste der zulassungspflichtigen Stoffe (Anhang XIV der REACH-Verordnung)

Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC – Substances of Very High Concern) gelten als zulassungspflichtige Stoffe unter der REACH-Verordnung. Sie sind im Anhang XIV, der Liste der zulassungspflichtigen Stoffe, der REACH-Verordnung aufgeführt.

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat erstmalig am 28.10.2008 eine Kandidatenliste für die Aufnahme von Stoffen in den Anhang XIV im Internet veröffentlicht. Die letzte Ergänzung der Kandidatenliste erfolgte am 19.12.2011. Die aktuelle Kandidatenliste kann unter nachfolgendem Link eingesehen werden:

ECHA - Kandidatenliste

Mit Verordnung (EU) 143/2011 vom 17.02.2011 hat die EU-Kommission die ersten sechs Stoffe in den Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen.

Die in der Kandidatenliste sowie die im Anhang XIV aufgeführten Stoffe sind in unseren Erzeugnissen nicht enthalten!

Unter Bezug auf den aktuellen Stand der Gesetzgebung weisen wir ferner darauf hin, dass die bei uns eingesetzten Metalle die weiteren Kriterien nach Artikel 57 der REACH-Verordnung für die mögliche Aufnahme in den Anhang XIV nicht erfüllen.

Gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung erfüllen wir unsere Informationspflicht gegenüber unseren Kunden unaufgefordert dann, wenn "besonders besorgniserregende Stoffe" in einem unserer Erzeugnisse in Gehalten größer 0,1% enthalten sein sollten.

Das IMDS-System der Automobilindustrie kann dazu genutzt werden, dieser Kommunikationspflicht nachzukommen. Dabei wurde seitens der Automobilhersteller darauf hingewiesen, dass die Mitteilung von SVHCs nicht auf den Herstellungsprozess eines Bauteiles zu beziehen ist, sondern nur auf die Bestandteile des Bauteils.

Abgrenzung: Stoff, Zubereitung und Erzeugnis

Aufgrund der festgelegten Definition von Stoff, Zubereitung und Erzeugnis im "Guidance on requirements for substances in articles" betrachten wir:

  • gegossene Bolzen und Platten als Stoffe bzw. im Falle von Legierungen als Zubereitungen und
  • daraus gefertigte Halbfabrikate einschließlich Präzisionsstranggussprodukte sowie Buchsen und Hülsen als Erzeugnis.
Position der Kupferindustrie (PDF, 60 KB)

Abgrenzung: REACH und Abfallrecht

Abfälle, die unser Haus verlassen und bislang dem Abfallregime unterworfen sind, unterliegen auch weiterhin dem Abfallregime.

Momentan ist noch in Diskussion, ob sortenreine Schrotte künftig unter REACH zu betrachten sind.

Sicherheitsdatenblätter (SDB) / Material Safety Data Sheets (MSDS)

Mit Inkrafttreten der REACH-VO (EG) Nr. 1907/2006 zum 01.06.2007 wurde die Richtlinie 91/155/EWG (Informationen in Sicherheitsdatenblättern) aufgehoben.

Die REACH-VO definiert die Anforderungen, die an ein Sicherheitsdatenblatt gestellt werden, und legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine rechtliche Verpflichtung zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern vorliegt.

Für Erzeugnisse besteht keine rechtliche Verpflichtung, Sicherheitsdatenblätter zu erstellen.

Da die von uns hergestellten Halbzeuge und Fertigprodukte als Erzeugnisse im Sinne der REACH-VO anzusehen sind, werden wir künftig keine Sicherheitsdatenblätter mehr zur Verfügung stellen. Stattdessen wird unseren Kunden auf freiwilliger Basis ein "Informationsblatt für Erzeugnisse“ mit den entsprechenden Angaben zur Verfügung gestellt.

Material Safety Data Sheets (MSDS) gemäß U.S. Hazard Communication Standard 29 CFR 1910.1200 werden unseren Kunden weiterhin unverändert zur Verfügung gestellt.

Weitere Informationen

Für die Beantwortung weitergehender Fragen haben wir für Sie im Nachfolgenden einige nützliche „Internet-Links zum Thema REACH“ bzw. zu „REACH-Helpdesks“ zusammengestellt.

Über aktuelle Entwicklungen zum Thema REACH bei Wieland werden wir Sie auch künftig an dieser Stelle informieren.

Alle Rechte vorbehalten

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© der Wieland-Werke AG, 2002

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